- Anlageverordnung (AnlV)
- Kapitalanlageverordnung, Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen. Die AnlV schreibt den Versicherungsunternehmen zulässige Anlageformen für das gebundene Vermögen vor. Auch das Verhältnis der Anlageformen untereinander sowie der Anteil bei ein und demselben Schuldner unterliegt Beschränkungen. So darf bspw. die Aktienquote 35 Prozent des gebundenen Vermögens nicht übersteigen. Das gebundene Vermögen ist zudem in Vermögenswerten anzulegen, die auf dieselbe Währung lauten, in der die Versicherungen erfüllt werden müssen (Kongruenz). Die AnlV hat den bis Ende 2001 gültigen Anlagekatalog des § 54a VAG ersetzt, sie wurde auf Rechtsgrundlage des § 54 III VAG erlassen. Das Versicherungsaufsichtsgesetz definiert in § 54 I die folgenden Anlagegrundsätze: Unter Berücksichtigung der Art der betriebenen Versicherungsgeschäfte sowie der Unternehmensstruktur ist das gebundene Vermögen so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versicherungsunternehmens unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht wird. Die Versicherungsunternehmen sind durch § 6 AnlV dazu verpflichtet, diese Anlagegrundsätze sowie die Vorschriften der AnlV durch ein qualifiziertes Anlagemanagement, geeignete interne Kapitalanlagegrundsätze, Kontrollverfahren und eine perspektivische Anlagepolitik sicherzustellen.
Lexikon der Economics. 2013.